Hypnose

Die Anwendung der H. kann als Mittel der Gewalt ein Tatbestandsmerkmal eines sog. Gewaltdelikts erfüllen (Gewalt, Gewaltdelikte). Die Anwendung von H. ist - ebenso wie Mißhandlung, Täuschung usw. - bei der Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen im Strafverfahren verboten (§§ 136 a, 163 a III, 69 III StPO); s. a. Geständnis, Vernehmungen im Strafverfahren, Beweisverbote.




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