Identische Norm

Im internationalen Recht ist der Eintritt bestimmter Rechtsfolgen verschiedentlich davon abhängig, dass die für den betreffenden Fall massgebenden Rechtsnormen in den Rechtsordnungen der beteiligten Staaten übereinstimmen (Grundsatz der i.n N.). Z. B. setzt die Auslieferung eines Ausländers an den ersuchenden Staat u. a. voraus, dass die Tat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, auch nach deutschem Recht strafbar ist.

Nach dem Grundsatz der i. N. sind im internationalen Recht bestimmte Rechtsfolgen davon abhängig, dass die im Einzelfall maßgeblichen Rechtsvorschriften in den beteiligten Staaten übereinstimmen. Das gilt z. B. für die Auslieferung strafrechtlich Verfolgter; ferner nach deutschem Strafrecht für die Strafbarkeit einer im Ausland gegen einen Deutschen begangenen Tat (s. Geltungsbereich des Strafrechts, 5).




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