Incoterms

Der Unsicherheit, die sich im internationalen Handelsverkehr durch den Gebrauch von Handelsklauseln ergibt, deren Bedeutung in den einzelnen Ländern unterschiedlich sein kann, beugen die von der Internationalen Handelskammer Paris erstmals 1936, in revidierter Fassung 1953 herausgegebenen International Commercial Terms (Abk.: Incoterms) vor. Für die neun Klauseln: Ab Werk, Frei Waggon, fas, fob, c & f, cif, frachtfrei, ab Schiff, ab Kai stellen die I. vereinheitlichte allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die jeweils durch Vereinbarung (z.B. Bezugnahme durch die Formel: "Incoterms 1953 CIF") zum Vertragsinhalt werden; mangels Vereinbarung kommen sie als Hilfsmittel für die Auslegung der Klauseln in Betracht.

([N. PI.] international commercial terms) ist die von der Internationalen Handelskammer 1936 erstmals veröffentlichte Zusammenstellung internationaler Handelsbegriffe wie z.B. von Handelsklauseln und deren Inhalt (z. B. cif, fob). Lit.: Bredow, J./Seiffert, B., Incoterms 2000, 2000

(International Commercial Terms in der Fassung 2000; Text bei Baumbach-Hopt HGB Anhang 6) ist eine von der Internationalen Handelskammer aufgestellte Liste von Handelsklauseln und der sich daraus ergebenden Pflichten für Käufer und Verkäufer. Die I. gelten nur, wenn die Vertragspartner darauf Bezug genommen haben. Sie enthalten u. a. folgende Handelsklauseln: „Ab Werk“, „Ab Fabrik“ usw.; „Frei (franko) Waggon . . . (Abgangsort)“; „F.A.S. . . . (Verschiffungshafen)“; „F.O.B. (fob) . . . (Verschiffungshafen)“; „C & F . . . (Bestimmungshafen)“; „C.I.F. (cif) . . . (Bestimmungshafen)“; „Frachtfrei ... (Bestimmungsort)“; „Ab Schiff . . . (Bestimmungshafen)“; „Ab Kai . . . (Hafen)“ sowie die Möglichkeit elektronischer Dokumentenübermittlung.




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