Indemnität
(lat.: indemnatus = ohne Urteil); Vorrecht des Abgeordneten, zu keiner Zeit wegen seines Abstimmverhaltens oder wegen einer Äußerung im Parlament gerichtlich oder dienstlich verfolgt zu werden (Ausnahme: Verleumdungen). I. wird verstärkt durch Immunität.
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äusserung im Bundestag oder in seinen Ausschüssen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst ausserhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden, ausser für verleumderische Beleidigungen (Art. 46 Abs. 1 GG). Ähnliche Regelung in den Landesverfassungen. Zivilprozessuale Massnahmen (z. B. Unterlassungs-oder Widerrufsklagen) sind nicht ausgeschlossen. Die I. ist das Gegenstück zur Immunität. Wahrheitsgemässe Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei (Art. 42 Abs. 3 GG).
eine von der Immunität zu unterscheidende grundgesetzliche Garantie. Hiernach darf ein Bundestagsabgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äusserung, die er im Bundestag oder in einem Bundestagsausschuss getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst ausserhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen (Art. 46 I). Die hier gewährleistete - auf parlamentarische Handlungen beschränkte, doch durch das Ende des Mandats zeitlich nicht begrenzte - Exemtion des Abgeordneten bewirkt seine Freistellung sowohl von strafrechtlicher als auch von zivilrechtlicher, ferner von polizeirechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortung.
Die Indemnität steht weder zur Disposition des Parlamentariers noch der des Parlaments; sie ist unaufhebbar und unverzichtbar. Dem Schutz dieser Verantwortungsfreiheit im Interesse ungehinderter parlamentarischer Diskussion unterfällt namentlich jede Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung in Plenum, Parlamentsausschüssen und Fraktionen (nicht dagegen in Parteigremien, Wahlveranstaltungen, Pressekonferenzen usw.). Ausgenommen vom Vorrecht der Indemnität sind verleumderische Beleidigungen. Eine solche liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die einen anderen Menschen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.
. Die I. schützt den Abgeordneten dagegen, wegen Äusserungen im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonstwie ausserhalb des Parlaments - auch nach Beendigung des Mandats - zur Verantwortung gezogen zu werden: eine Ausnahme gilt für verleumderische Beleidigungen (vgl. Art. 461 GG). Die I. bewahrt den Abgeordneten vor hoheitlichen Massnahmen, die ihn in der Wahrnehmung seiner verfassungsmässigen Aufgaben beeinträchtigen. Weder Irann der Abgeordnete auf sie verzichten, noch kann das Parlament über sie verfügen. Von der I. ist die Immunität zu unterscheiden.
([F.] Straflosigkeit) (Art. 46 I GG, § 36 StGB) ist die Befreiung der Abgeordneten von der gerichtlichen oder dienstlichen Verfolgung wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Parlament, ausgenommen verleumderische Beleidigungen. Die I. ist ein persönlicher materiellrechtlicher Strafausschließungsgrund. Der Schutz durch I. wird ergänzt durch die Immunität. Lit.: Wurbs, R., Regelungsprobleme der Immunität und der Indemnität, 1988; Hilgendorf, E., Die Entwicklungsgeschichte der parlamentarischen Redefreiheit, 1991
die Freiheit von strafrechtlicher Verantwortlichkeit für parlamentarische Äußerungen. Auf Bundesebene darf nach Art. 46 Abs. 1 GG ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden (Ausnahme für verleumderische Beleidigungen). Nicht geschützt sind Äußerungen auf Partei- oder Wahlveranstaltungen, in Interviews und sonstige Erklärungen in Medien oder im beruflichen Bereich. Dagegen werden Äußerungen in den Fraktionen nach heute h. M. geschützt, da diese als — parteipolitisch ausgerichtete Untergliederungen des Bundestages anzusehen sind. Anders als die Immunität, die nur ein zeitweiliges Verfolgungshindernis darstellt, führt die Indemnität materiell zur Straflosigkeit.
bedeutet strafrechtliche Verantwortungsfreiheit (Straflosigkeit), ist also ein Begriff des materiellen Strafrechts im Unterschied zur Immunität, die ein Prozesshindernis begründet. Nach Art. 46 I GG, § 36 StGB dürfen Bundestagsabgeordnete wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zu keiner Zeit - also auch nicht nach Ablauf ihres Mandats - zur Verantwortung gezogen werden; ausgenommen sind Verleumdungen (§ 187 StGB). Nicht geschützt sind Äußerungen außerhalb des Parlaments, z. B. auf Partei- oder Wahlkampfveranstaltungen. Entsprechende Regelungen gelten in den Ländern (vgl. z. B. Art. 27 Bayer. Verfassung, Art. 57 Verfassung Brandenburg, Art. 47 Verfassung Nordrhein-Westfalen, Art. 55 Verfassung Thüringen). Die I. kommt als persönlicher Strafausschließungsgrund nur dem Abgeordneten, nicht einem an der Straftat beteiligten Nichtparlamentarier zugute. Nach Art. 42 III GG, § 37 StGB besteht ferner I. für inhaltlich - wenn auch nicht wörtlich - wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestags und der Landtage sowie ihrer Ausschüsse; die I. ist hier Rechtfertigungsgrund, wirkt also auch zugunsten eines Tatteilnehmers. Nach h. M. steht die I. auch einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Abgeordneten entgegen, schützt aber nicht vor Maßnahmen der eigenen Partei.
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