Informationspflicht bei Modernisierung
Im Mietrecht :
Die Modernisierung einer Mietwohnung kann für alle Beteiligten eine durchaus positive Angelegenheit sein. Bevor jedoch mit den geplanten Modernisierungsmaßnahmen begonnen werden kann, muss der Vermieter den Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten über deren Art, Umfang, voraussichtliche Dauer und die zu erwartenden Mieterhöhungen schriftlich informieren. Wollen die Handwerker also am 1. September eines Jahres die Arbeiten aufnehmen, so muss der Informationsbrief spätestens am 31. Mai beim Mieter eingegangen sein. Um Streitigkeiten zu vermeiden, wird es ratsam sein, den Informationsbrief per Einschreiben gegen Rückschein zu versenden oder sich den Erhalt quittieren zu lassen. Wird die genannte Frist vom Vermieter nicht eingehalten, so hat dies folgende Konsequenz (§ 559b BGB):
Die Mieterhöhung wirkt mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10% höher ist als die mitgeteilte. Versäumt es der Vermieter, dem Mieter eine Modernisierungsankündigung zu schicken, hat dies auf die Wirksamkeit der späteren Mieterhöhung keinen Einfluss. Die Frist, ab der die neue (erhöhte) Miete zu bezahlen ist, verlängert sich auf sechs Monate (§ 559b Abs. 2 BGB).
Ist ein Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung unwirksam, ist der Mieter nicht verpflichtet, die verlangte Mieterhöhung zu bezahlen. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, jederzeit das Verlangen dem Mieter gegenüber neu zu formulieren.
Hat der Mieter von den zu erwartenden Modernisierungsmaßnahmen Kenntnis erlangt, hat er die rechtliche Möglichkeit, ein spezielles Kündigungsrecht wegen der Modernisierungsmaßnahmen auszuüben. Dem Mieter wird das Recht gewährt, schriftlich bis zum Ende des nächsten Monats, der auf den Termin der Mitteilung folgt, zum Ende des wiederum nächsten Monats das Mietverhältnis zu kündigen und damit zu beenden (§ 561 BGB). Bis zum Ablauf des nunmehr beendeten Mietvertrages darf dann mit den Modernisierungsarbeiten nicht begonnen werden. Weiteres Beispiel: Der Vermieter informiert bis einschließlich 30. Juni eines Jahres den Mieter über die zu erwartenden Modernisierungsmaßnahmen. Dann hat der Mieter die Möglichkeit, bis spätestens zum 31. August (Eingang beim Vermieter) schriftlich zu kündigen; der Mieter ist dann verpflichtet, spätestens am 31. Oktober auszuziehen (§§ 558, 559 BGB). Diese Regelungen gelten allerdings nicht bei Bagatellfällen.
Weitere Stichwörter:
Kündigung durch Mieter, Mieterhöhung bei Modernisierung, Mieterkündigung bei Modernisierung, Modernisierung, Sonderkündigungsrecht
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