Inhaberklausel Damit eine Schuldverschreibung zu einem Inhaberpapier wird, muss der Wille des Ausstellers (Schuldners) eindeutig erkennbar sein, ohne die Berechtigung des Inhabers prüfen zu müssen (der Dieb eines Inhaberpapiers z. B. ist Nicht-Berechtigter). Dies Versprechen des Schuldners kann erfolgen a) ausdrücklich, sei es durch die positive sei es durch die alternative I. ("Ich zahle an Herrn X oder Überbringer), b) nicht ausdrücklich, jedoch so, dass es sich aus der Natur des Versprechens, den Umständen und der Verkehrssitte mit Sicherheit ergibt (wie z. B. bei den meisten Aktien, Zinsscheinen oder Lotteriescheinen).
Weitere Begriffe : Wirtschaftsverfassungsrecht | Arbeitsdienst | Damm, Beschädigung von |
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