Inkardinationkatholisches Kirchenrecht: die Aufnahme eines Klerikers in eine Diözese. Bei der ersten I. wird er durch die Tonsur (Symbolakt: Ausscheren des Haupthaares) einer Diözese zugeschrieben. Erst nach der Exkardination (Entlassung aus der Diözese) kann er in einer anderen Diözese neu inkardiniert werden.
Weitere Begriffe : Stadtfriede | Kurie | Häftling |
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