Diözese
Bistum, Katholische Kirche.
ist im katholischen Kirchenrecht (in antiker Tradition) das einem Bischof unterstehende Territorium. Es ist ein Teil der Kirchenprovinz. Es gliedert sich in Dekanate und Pfarreien.
1.
D. (oder Bistum) ist in der kath. Kirche ein territorial abgegrenzter, vom Bischof (Diözesanbischof) geleiteter Teil der Gesamtkirche; Erzdiözesen sind D.en, mit deren Bischofssitz das Amt des Metropoliten verbunden ist; sie werden von einem Erzbischof geleitet. Der D. gleichgestellt sind die diözesanähnlichen Teilkirchen: Territorialprälaturen, Territorialabteien, Apostolische Administraturen, Apostolische Vikariate und Apostolische Präfekturen.
2.
Bei Erledigung des Bischofsamtes oder Behinderung des Bischofs übernimmt die Leitung einer D. der Diözesanadministrator oder ein Koadjutorbischof mit dem Recht der Nachfolge. Der Diözesanbischof wird von Auxiliar- und Koadjutorbischöfen (Titularbischöfen, Weihbischöfen) unterstützt. Als Beratungsorgan besteht die Diözesansynode. Ferner sind ein mit Anhörungsrechten ausgestatteter Priesterrat und als dessen Ausschuss ein Konsultorenkollegium zu bilden; dessen Aufgaben können dem Domkapitel übertragen werden. Im Bereich der Vermögensverwaltung besteht ein mit Anhörungs- und Zustimmungsrechten ausgestatteter Diözesanverwaltungsrat.
3.
Die gesetzgebende Gewalt des Bischofs ist nicht delegierbar, wohl aber Verwaltung und Rechtsprechung. Die Verwaltungsaufgaben werden vom Generalvikariat oder Ordinariat (Leitung: ein Generalvikar) ausgeübt; für bestimmte Aufgabenbereiche kann ein Bischofsvikar bestellt werden. Die Rechtsprechung wird durch ein Offizialat oder Konsistorium unter Leitung eines Offizials ausgeübt (kirchliche Gerichtsbarkeit).
4. Die D. gliedert sich in Dekanate (Dekan) und Pfarreien.
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