Inkasso

ist die Einziehung einer Forderung. Das I. kann für den Gläubiger von einem Dritten gegen den Schuldner durchgeführt werden. Ein Inkassobüro darf auch von einem Rechtsanwalt betrieben werden. Lit.: Das Inkasso-Handbuch, hg.v. Seitz, W., 3. A. 2000; Wedel, T., Ratgeber Inkasso, 3. A. 2002

Bezeichnung für den Einzug von Gegenwerten, der im Bankgeschäft vorwiegend mit dem Besitz von Wertpapieren oder Dokumenten verbunden ist. Kreditinstitute führen hauptsächlich das Inkasso von Schecks und das Dokumenteninkasso durch.

Unter I. versteht man die Einziehung von Forderungen (Inkassobüro) oder sonstigen Werten.




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