Inländische juristische Personen können grundrechtsfähig sein, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 III). Dabei ist zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des öffentlichen und solchen des privaten Rechts. Letztere erfüllen das Kriterium wesensmässiger Anwendbarkeit namentlich dann, wenn ihre Gründung und Betätigung ein Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist. Hingegen sind die Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben erfüllen, grundsätzlich nicht anwendbar. Deshalb kann z.B. die zur Entschädigung verpflichtete öffentliche Hand nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine Enteignung habe nicht Vorgelegen.
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