Inländische juristische Personen

können grundrechtsfähig sein, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 III). Dabei ist zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des öffentlichen und solchen des privaten Rechts. Letztere erfüllen das Kriterium wesensmässiger Anwendbarkeit namentlich dann, wenn ihre Gründung und Betätigung ein Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist. Hingegen sind die Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben erfüllen, grundsätzlich nicht anwendbar. Deshalb kann z.B. die zur Entschädigung verpflichtete öffentliche Hand nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine Enteignung habe nicht Vorgelegen.
Nur ausnahmsweise sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig, so etwa beim Recht auf den gesetzlichen Richter und beim Anspruch auf rechtliches Gehör. Ferner können sich z.B. Universitäten und Fakultäten auf die Wissenschaftsfreiheit, Rundfunkanstalten auf die Berichterstattungsfreiheit sowie Kirchen auf die Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsfreiheit berufen. Stets aber ist Voraussetzung, dass es sich um eine ,inländische\' juristische Person handelt. Diese muss daher im Inland radiziert sein, d. h. hier ihren effektiven Verwaltungsmittelpunkt haben. Als Inland gilt in analoger Anwendung des Art. 116 1 GG das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937.




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