Inquisitionsmaxime
Untersuchungsgrundsatz.
(Untersuchungsgrundsatz) ist der Grundsatz, dass das Gericht von sich aus die materielle Wahrheit erforscht. Die I. steht im Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz, bei dem sich das Gericht mit der formellen Wahrheit begnügt. Die I. gilt u.a. im Strafprozessrecht (§ 155 II StPO), im Verwaltungsprozessrecht und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen im Zivilprozessrecht. Lit.: Wißgott, V., Das Beweisantragsrecht, 1998
Untersuchungsgrundsatz.
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