InquisitionsprinzipIm Strafprozess hat das Gericht nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit selbständig und ohne Bindung an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Anträge den Sachverhalt zu erforschen (§ 155 II StPO; auch Instruktions- oder Ermittlungsgrundsatz). Im Zivilprozess besteht, abweichend von dem dort im Allgemeinen geltenden Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz (Prinzip der sog. formellen Wahrheit), die Befugnis des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - mit einigen Besonderheiten - in Familiensachen mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 26, 113 I FamFG). Im Verwaltungsstreitverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 VwGO, § 76 FGO, § 26 FamFG, § 103 SGG).
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