internationale Organisationen
durch völkerrechtlichen Gründungsvertrag (Satzung) gegründete Verbindungen von Staaten, die zumindest über ein handlungsfähiges Organ verfügen, auf eine gewisse Dauer angelegt sind und bestimmte hoheitliche Ziele verfolgen. Diese zwischenstaatlichen internationalen Organisationen werden bezeichnet als international governmental organizations oder intergovernmental organizations (IGOs). Zurzeit existieren ca. 250 Organisationen weltweit. Existenz und Umfang der Völkerrechtssubjektivität der internationalen Organisationen sind von deren Anerkennung abhängig. Für die Mitgliedstaaten ergibt sich die Völkerrechtssubjektivität der internationalen Organisation regelmäßig aus dem Gründungsvertrag. Das kann explizit oder durch die der internationalen Organisation übertragenen Kompetenzen geschehen. Für Nichtmitgliedstaaten entfalten die internationalen Organisationen nur dann Völkerrechtssubjektivität, wenn sie diese ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Nach der Art der internationalen Organisation unterscheidet man universelle, d. h. weltweit angelegte, und regionale I. 0., die nur gewissen Staaten die Mitgliedschaft gewähren. Nach dem Integrationsgrad differenziert man zwischen traditionellen internationalen Organisationen und supranationalen Organisationen. Von den IGOs zu unterscheiden sind die nicht durch völkerrechtlichen Vertrag, sondern in privatrechtlicher Form gegründeten internationalen Organisationen, deren Mitglieder Einzelpersonen oder Verbände sind. Sie werden als international non-governmental organizations (NGOs), also nichtstaatliche internationale Organisationen bezeichnet und besitzen keine Völkerrechtssubjektivität. Zurzeit gibt es von ihnen über 5000.
— Internationaler Seegerichtshof Abk. ISGH:
Bei dem ISGH handelt es sich um ein internationales Gericht, das seinen Sitz in Hamburg (Nienstedten) hat. Grundlage der Errichtung dieses Gerichts ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens wählen die 21 Richter des Gerichts. 1996 haben die Richter ihre Arbeit am Internationalen Seegerichtshof aufgenommen. Seit Oktober 2008 ist der kapverdische VölkerrechtlerJosd Luis Jesus Präsident des Gerichts. Der ISGH kann —im Gegensatz zum IGH in Den Haag, der lediglich für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig ist- unter bestimmten Voraussetzungen auch von Privatpersonen und Internationalen Organisationen angerufen werden.
sind ein wichtiger Fall der Staatenverbindung.
1. I. O. sind Verbindungen souveräner Staaten (Souveränität), die mindestens über ein Organ verfügen, das einen Willen zum Ausdruck bringen kann, der nicht notwendig mit dem Willen aller sich zusammenschließenden Staaten identisch ist. I. O. verfolgen einen Zweck, der - von den einzelnen Staaten vorgenommen - zu dessen Hoheitsaufgaben zählen würde. Gemäß Art. 24 I GG kann der Bund Hoheitsrechte auf I. O. übertragen. Wachsen einer I. O. Hoheitsrechte zu, die unmittelbar gegenüber den Bürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden können, so spricht man von supranationalen O. I. O. sind Völkerrechtssubjekte, soweit dies dem Willen der Mitgliedstaaten entspricht. Neben Vollmitgliedern können einer I. O. auch assoziierte Mitglieder angehören. Als Beispiele für I. O. sind zu nennen die Vereinten Nationen (UNO), Sonderorganisationen der Vereinten Nationen wie z. B. die UNESCO, Regionalorganisationen wie z. B. der Europarat oder die NATO (Nordatlantikvertrag), internationale Wirtschaftsorganisationen und Organisationen zur Gründung einer Wirtschaftsgemeinschaft wie die EFTA; die Europäischen Union entstand als I. O., kann aber inzwischen bereits als supranationale O. angesehen werden (s. a. Staatenverbund).
Noch keine I. O. mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die OSZE (früher KSZE).
2. Keine I. O. im eigentlichen Sinn sind Vereinigungen von Privatpersonen und nichtstaatlichen juristischen Personen (Non-Governmental Organizations - NGO) im internationalen Bereich, z. B. das Internationale Olympische Komitee (IOC).
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