InteroperabilitätFür den Schienenverkehr definiert die RL 96/48/EG über den Aufbau eines transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes v. 23. 7. 1996 (ABl. L 235/6, 262/ 18) I. als Tauglichkeit des Netzes für den sicheren und durchgehenden Verkehr der Züge. Die Transeuropäische-Eisenbahn-I.-VO v. 5. 7. 2007 (BGBl. I 1305) m. Änd. regelt insbes. das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und technischen Komponenten zur Sicherstellung der I. auf dem deutschen Teil des Hochgeschwindigkeitsnetzes sowie die Pflichten der Eisenbahnunternehmen beim Betrieb. Dazu werden für Fahrzeuge und Infrastruktur (Eisenbahn) Technische Spezifikationen für die I. (TSI) erstellt. S. a. Transeuropäische Netze; Eisenbahnbundesamt; COTIF.
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