ipso iure

(lat.: durch das Recht selbst); kraft Gesetzes von selbst eintretende Rechtsfolge, die keiner zusätzlichen Handlung oder Willenserklärung bedarf (z.B. Erbfolge bei Erbfall).

(lat.), durch das Recht selbst, von Gesetzes wegen. -

(lat.) schon durch das Recht selbst - also ohne zusätzlichen Willensäußerung einer Person - (tritt eine Rechtsfolge ein, z.B. Erbfolge bei Erbfall).

= kraft Rechts (Gesetzes), unmittelbar. Der rechtliche Erfolg tritt also ohne zusätzliche Handlung oder Willenserklärung eines Beteiligten ein, z. B. Erwerb des Nachlasses durch den (die) Erben mit dem Tode des Erblassers (Erbanfall, Rechtserwerb).




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