Erbanfall
der Übergang der Erbschaft auf den Erben. Erfolgt mit dem Tode des Erblassers, ohne daß der Erbe die Erbschaft zuvor annehmen muß; es besteht jedoch die Möglichkeit der Ausschlagung, wodurch der E. rückwirkend beseitigt wird.
nach dem BGB der vorläufige Erwerb der Erbschaft, der nur noch durch Ausschlagung (Erbausschlagung) des Erben rückwirkend beseitigt werden kann. Der E. tritt kraft Gesetzes ein, setzt also keinen Erwerbswillen, ja nicht einmal Kenntnis des Erben von der Erbschaft oder gar deren Besitzergreifung voraus; der E. deckt sich in der Regel mit dem Erbfall (Ausnahme: die Leibesfrucht kann nicht vor der Geburt erben; der E. folgt hier dem Erbfall nach).
ist der vorläufige Erwerb der Erbschaft, der nur noch durch Ausschlagung rückwirkend beseitigt werden kann. Der E. an den Erben erfolgt kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers (§ 1942 I BGB). Einer Willenserklärung des Erben bedarf der E. nicht. Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004
Erwerbe von Todes wegen.
Die Erbschaft geht mit dem E. kraft Gesetzes auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme der Erbschaft bedarf (§ 1942 BGB); der Erbe - mit Ausnahme des Fiskus als gesetzlicher Erbe - hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Ausschlagung. Erbe, vorläufiger.
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