iura circa sacra

ist der Inbegriff der dem Staat der Kirche gegenüber zustehenden, aus seiner Souveränität abgeleiteten Hoheitsrechte (insbes. Zulassung von Religion und Religionsausübung, Anerkennung und Aufsicht bezüglich der Religionsgesellschaften und deren Schutz). Das Verhältnis von staatlicher Obrigkeit und Kirche ist in der BRep. durch Art. 4, 140 GG dahin festgelegt, dass der Staat Glaubens- und Bekenntnisfreiheit garantiert, die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und deren Selbstverwaltung gewährleistet und diese im bisherigen Umfang als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennt. Der Staat ist der Kirche gegenüber zwar an bestimmte Beschränkungen gebunden; seine Hoheit über die Kirche ist jedoch nicht in Frage gestellt. Der Begriff der i. c. s. ist von dem der iura in sacra zu unterscheiden (Staatskirchenrecht).




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