ius cogens
zwingendes Recht, das von den Vertragspartnern nicht abbedungen werden kann,
([lat.] zwingendes Recht) ist das Recht, das durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden kann (z. B. § 276 III BGB, Haftung des Schuldners wegen eigenen Vorsatzes).
zwingende Norm des Völkerrechts, d. h.: eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann (Art.53 S.2 Wiener Vertragsrechtskonvention, WVK). Ein Vertrag, der gegen eine zwingende Norm verstößt, ist als von Anfang an nichtig erklärt (Art. 53 S. 1 WVK). Entsteht eine zwingende Regel erst nach Vertragsabschluss, so verliert der Vertrag mit „ex nunc”-Wirkung in dem Zeitpunkt seine Gültigkeit, in dem die neue Regel in Kraft tritt (ius cogens superveniens — Art.64 WVK).
= zwingendes Recht (Gegensatz).
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