Jagdschaden Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden, auch wenn dieser Jagdschaden durch einem von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet worden ist; § 33 BundesjagdG. Der Anspruch auf Jagdschadenersatz erlischt, wenn er nicht binnen einer Woche, nachdem der Berechtigte davon erfahren hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet wird. Bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden zweimal im Jahr (bis 1.5. und 1.10.) gemeldet wird. - Vgl. auch Wildschaden.
Weitere Begriffe : Leitung | Gegenleistungsgefahr | SHAPE |
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