Jagdrecht im objektiven Sinnsind die Rechtsnormen, die das Jagdwesen regeln, insbes. das Bundesjagdgesetz u. die zur Ausfüllung dieses Rahmengesetzes (Gesetzgebungskompetenz) ergangenen Jagdgesetze der Bundesländer. J. im subjektiven Sinn ist die ausschliessliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet dem J. unterliegendes Haar- u. Federwild zu hegen, zu jagen u. sich anzueignen. Mit dem J. ist die Pflicht zur Hege verbunden. Das J. steht dem Eigentümer auf seinem Grund u. Boden zu und ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden (§§ 1 ff. BJagdG). Es wird in Eigenjagdbezirken durch den Eigentümer, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch eine Jagdgenossenschaft ausgeübt (§§ 4 ff. BJagdG). Die Ausübung des J. kann verpachtet werden (§§ 11 ff. BJagdG). Wer die Jagd ausübt, benötigt einen Jagdschein (§ 15 ff. BJagdG). Bestimmte Arten des Jagens (z. B. Erlegen des Wilds aus einem PKW) sind ebenso wie das Beunruhigen des Wilds verboten (§§ 19,19a BJagdG). Im übrigen sind Jagd- und Schonzeiten zu beachten (§ 22 BJagdG). Dem Jagdausübungsberechtigten u. den Jagdaufsehern obliegt der Jagdschutz vor Wilderei, Futternot, Wildseuchen u.a.; amtlich bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§§ 23 ff. BJagdG). Der durch Tiere angerichtete Wildschaden u. der bei der Jagdausübung verursachte Jagdschaden sind zu ersetzen (§§29 ff. BJagdG). Zuwiderhandlungen werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§§ 38 ff. BJagdG).
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