Job-Rotation
Im Sozialrecht :
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieses Vertreters erhalten (§229 S. 1 SGB III). Der Zuschuss kann auch für das Entgelt, das der Entleiher an den Verleiher für einen Leiharbeitnehmer zahlen muss, gewährt werden (§229 S. 2 SGB III). Der Zuschuss beträgt zwischen 50 und höchstens 100 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§218 Abs. 3 SGB III). Die Förderung erfolgt für höchstens 12 Monate (§230 S. 1, S. 2 SGB III).
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