Job-Sharing-Arbeitsverhältnisse
Im Arbeitsrecht :
sind eine Unterart der Arbeitsverhältnise in Teilzeitbeschäftigung.
I. J.-Sh. bedeutet die Aufteilung einer o. mehrerer Arbeitsplätze auf eine Zahl von AN, die grösser als die Zahl der Arbeitsplätze ist (Arbeitsplatzteilung; § 5 I BeschFG). J.-Sh. kommt in zwei Formen vor: (1) Als zeitliche Aufteilung auf mehrere AN, wobei die Anforderungsprofile gleich sind. (2) Als funktionale Aufteilung, wobei ein AN nur bestimmte Funktionen übernimmt, während die anderen von den übrigen, meist geringer qualifizierten übernommen werden. Die Arbeitsplatzteilung ist sozialpolitisch umstr.
II. 1. Das J.-Sh.-Verhältnis ist ein Arbeitsverhältnis. Die einzelnen J.-Sh. sind mithin AN. Sie sind nach Arbeitsort, Arbeitszeit und Einbindung in den Betrieb weisungsgebunden. Indes sind sie wegen der Arbeitszeitgestaltung freier gestellt.
2. Zwischen den J.-Sh. bestehen im allgemeinen keine Rechtsbeziehungen. Sie stehen in einer tatsächlichen Rechtsgemeinschaft, die durch den AG begründet wird. Er kann wie in einem Gruppenarbeitsverhältnis die AN zusammenfassen. Denkbar ist jedoch, dass sie sich als Eigengruppe bewerben.
3. Im J.-Sh.-Arbeitsverhältnis soll der Arbeitsplatz beständig besetzt sein. Gleichwohl sind die J.-Sh. nicht als Gesamtschuldner zur Arbeitsleistung verpflichtet; bei einem Gesamtschuldverhältnis kann der AG nach seinem Belieben von dem einen oder anderen die gesamte Leistung fordern. Beim J.-Sh. ist dagegen nur einer verpflichtet, die Gesamtleistung zu erbringen, wenn die anderen Teilnehmer nicht arbeiten wollen. Das Direktionsrecht steht dem AG zu. Lediglich im Hinblick auf die Arbeitszeit ist den einzelnen J.-Sh. die Möglichkeit eingeräumt, diese nach ihrem Belieben zu verteilen. Ist ein J.- Sh. an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Teilnehmer nur aufgrund einer besonderen, für den Vertretungsfall geschlossenen Vereinbarung zur Vertretung verpflichtet. Hiervon abweichend kann die Verpflichtung von vornherein für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart werden (§ 5 I BeschFG).
Arbeitsvergütung richtet sich nach der vertraglich geschuldeten Arbeit. Sie ist entspr. der zurückgelegten Arbeitszeit zu quoteln. Insoweit bestehen gegenüber der Teilzeitbeschäftigung keine Besonderheiten. Urlaub kann entspr. der geleisteten Arbeit verlangt werden. Die Urlaubserteilung steht im Direktionsrecht des AG. Pausen sind entspr. der zurückgelegten Arbeitszeit zu gewähren. Kurzarbeit kann sich je nach Verteilung der Arbeitszeit unterschiedlich auswirken. Leistungsstörungen der J.-Sh. wirken sich wie im Gruppenarbeitsverhältnis aus.
5. Jeder J.-Sh. kann kündigen, gekündigt werden (vorbehaltlich der Eigengruppe). Im Falle einer Arbeitsplatzteilung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines AN durch den AG wegen des Ausscheidens eines AN aus der Arbeitsplatzteilung unwirksam. Unberührt bleibt das Recht zur Änderungskündigung u. aus anderen Gründen (§ 5 II BeschFG).
6. Für die Mitwirkungsrechte des BR gelten keine Besonderheiten (Betriebsratsaufgaben).
7. Die Grundsätze des J.-Sh.-Arbeitsverhältnisses gelten entspr., wenn sich Gruppen von AN in festgelegten Zeitabschnitten auf den Arbeitsplätzen abwechseln.
III. Der AG ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (§ 38 I EStG). In der Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit bei einer kurzfristigen (§ 102 I 1 AFG) Beschäftigung. Im übrigen gelten für die Sozialversicherung dieselben Grundsätze wie bei der Teilzeitbeschäftigung. Nach § 192 I 1 SGB V bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht, längstens für einen Monat, im Falle eines rechtmässigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendigung. Der J-Sch. darf mithin nicht länger als einen Monat aussetzen (vgl. DB 90, 888).
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