Jugend- und Auszubildendenvertretung

Ist die Interessenvertretung der jugendlichen und der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer als betriebsverfassungsrechtliches Vertretungsorgan. Sie wird in Betrieben gewählt, in denen regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschäftigt werden (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Nach § 61 Abs. 2 BetrVG sind dabei alle Arbeitnehmer des Betriebes wählbar, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aufgabe der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die Wahrnehmung der besonderen Belange dieser jugendlichen oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (§ 60 Abs. 2 BetrVG). Zu diesem Zweck kann sie u. a. an Betriebsratssitzungen teilnehmen (§ 67 Abs. 1 BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbstständiges Betriebsverfassungsorgan, das gleichberechtigt neben dem Betriebsrat steht. Sie hat keine eigenen Vertretungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber und
kann mit diesem auch keine Betriebsvereinbarung abschließen. Die Interessenvertretung aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden obliegt demnach allein dem Betriebsrat. Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe der §§ 103 BetrVG, 15 KSchG.

Betriebsrat (2).




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