Jugend- u. Auszubildendenvertretung

Im Arbeitsrecht :

1. Eine J. ist zu wählen in allen Betrieben, in denen i. d. R. mindestens 5 AN beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind u. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 60 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen u. zur Berufsausbildung Beschäftigten des Betriebes, wählbar alle AN bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Nicht wahlfähig sind Mitglieder des BR (§ 61 II BetrVG). Ein Mitglied der J., das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit im Amt (§ 64 111 BetrVG).
2. Die J. besteht in Betrieben mit i. d. R. 5-20 jugendlichen AN u. Azubis aus einem, 21 bis 50 aus drei, 51 bis 200 aus fünf, 201 bis 300 aus sieben und mehr als 300 aus neun Jugend- u. Auszubildendenvertretern (§ 62 I BetrVG). Stichtag ist der Erlass des Wahlausschreibens (AP 1 zu § 64 BetrVG 1972 = DB 85, 1534). Die J. soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb Vertretenen zusammensetzen. Dabei sollen die Geschlechter in angemessenem Verhältnis vertreten sein (§ 62 III BetrVG). Die J. wird in geheimer, unmittelbarer u. gemeinsamer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Der Wahlvorstand wird durch den Betriebsrat bestellt, der unverzüglich die Wahl einzuleiten hat. Bestellt der BR keinen Wahlvorstand, so kann er auf Antrag auch der jugendlichen AN durch das Arbeitsgericht bestellt werden (§ 63 BetrVG).
3. Die regelmässige Amtszeit beträgt zwei Jahre beginnend mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses o., wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine J. besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die regelmässigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. 10. bis 30. 11. statt. Wie auch beim BR sollen die Gewerkschaften wegen der organisatorischen Vorbereitungen durch Zusammenfassung der Termine entlastet werden. Demgemäss endet auch die Amtszeit einer J. spätestens am 30. 11. eines Jahres, in dem die regelmässigen Wahlen stattfinden (vgl. § 64 II BetrVG). Die Amtszeit eines J. endet vorzeitig, wenn er zugleich Ersatzbetriebsratsmitglied ist und zu einer Sitzung des Betriebsrates hinzugezogen wird und hieran teilnimmt (AP 6 zu § 78a BetrVG 1972).
4. Die Geschäftsführung der J. ist weitgehend in Anlehnung an die des Betriebsrates geregelt.
II. 1. Das Gesetz regelt in Anlehnung an die Betriebsratsaufgaben auch diejenigen der J. Damit diese ihre Aufgaben sachgemäss durchführen kann, hat der BR die J. rechtzeitig und umfassend zu unterrichten u. ihr auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dagegen kann die J. allein keine gegenüber dem AG wirksamen Beschlüsse fassen (AP 1 zu § 65 BetrVG 1972) oder Anträge im Beschlussverfahren stellen (AP 1 zu § 21 BetrVG 1972). Der J. obliegt (§ 70 BetrVG):
a) Massnahmen, die den jugendlichen AN u. Azubis (J. u. A.) dienen, beim BR (nicht dem AG) zu beantragen. Voraussetzung ist indes die Zuständigkeit des BR. Beispiele: Arbeitszeit, bes. Sozialeinrichtungen, Urlaubsregelungen, Ausbildungsfragen usw.
b) Darüber zu wachen, dass die zugunsten der J. u. A. geltenden Gesetze, VOen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge u. Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Damit sind nicht nur die typischen “Jugendarbeitsschutzgesetze” gemeint, sondern sämtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der J. u. A. dienen. Das Überwachungsrecht bezieht sich darauf, dass die Schutznormen ausgeführt werden. Stellt sie Missstände fest, hat sie beim BR auf Abhilfe zu dringen. Sie kann von sich aus ohne tatsächliche Verdachtsmomente J. u. A. an ihrem Arbeitsplatz besuchen (AP 1 zu § 70 BetrVG 1972), um sich von der Einhaltung der Normen zu überzeugen. Indes wird sie nicht zu einem dem AG übergeordneten Kontrollorgan. Sie ist nicht zuständig, die Rechte der J. u. A. gegenüber dem AG durchzusetzen.
c) Anregungen J. u. A., insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen u., falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die einzelnen betroffenen J. u. A. sind über den Stand und das Ergebnis der Bemühungen zu informieren.
2. Ganz erheblich sind die Rechte der J. erweitert. Sie kann:
a) Nach Verständigung (also auch ohne Zustimmung) des BR Sitzungen abhalten. Für die Sitzungen gilt § 29 BetrVG, der die Einberufung der Sitzung des BR regelt, entsprechend (§ 65 II BetrVG).
b) Zu allen BR-Sitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders J. u. A. betreffen, so hat die gesamte J. ein Teilnahmerecht. Sie werden besonders betroffen, wenn die Angelegenheit für die J. u. A. von spezieller Bedeutung ist (qualitative Beurteilung). Umstr. ist, ob der BR die J. ausschliessen kann, wenn etwa das Verhältnis zur J. zur Diskussion steht.
c) Das Stimmrecht im BR ausüben, soweit die zu fassenden Beschlüsse überwiegend J. u. A. betreffen. Überwiegend werden J. u. A. betroffen, wenn quantitativ mehr J. u. A. als andere AN von den Beschlüssen erfasst werden. Dies bedingt, dass in Betrieben, in denen überwiegend J. u. A. beschäftigt werden, der BR überstimmt werden kann. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll die J. sich vor allem auf dem Gebiet der Berufsausbildung betätigen. (§ 67 II BetrVG).
d) Beim BR beantragen, Angelegenheiten, die besonders J. u. A. betreffen, auf die nächste Tagesordnung zu setzen (§ 67 III).
e) An Besprechungen des BR mit dem AG teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders J. u. A. betreffen (§ 68 BetrVG).
f) In Betrieben mit mehr als 50 J. u. A. Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit u. Ort der Sprechstunden sind mit dem AG u. dem BR zu vereinbaren. Notfalls entscheidet die Einigungsstelle. An den Sprechstunden kann der BR-Vorsitzende o. ein beauftragtes Mitglied teilnehmen (§ 69 BetrVG).
g) Die Aussetzung eines BR-Beschlusses beantragen, wenn die Mehrheit der J. erachtet, dass durch ihn wichtige Interessen der J. u. A. erheblich beeinträchtigt werden (Betriebsrat).
III. Die Jugend- u. Auszubildendenvertreter, der Wahlvorstand u.
die Wahlbewerber geniessen genau wie die Betriebsratsmitglieder
einen entsprechenden Kündigungsschutz (§ 15 KSchG; AP 1 zu § 15 KSchG 1969). Nach § 14 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis Auszubildender mit Ablauf der Ausbildungszeit bzw. mit dem Bestehen der Prüfung. Um zu verhindern, dass sich der AG unbequemer J. entledigt, ist § 78 a BetrVG eingeführt worden. Geschützt sind J. in staatlich anerkannten (§ 25 BBiG), aber auch sonstigen Ausbildungsverhältnissen (AP 7 zu § 78a BetrVG 1972 = DB 84, 1786). Der Schutz beginnt, wenn nach der Stimmenauszählung feststeht, dass der J. eine für seine Wahl ausreichende Stimmenzahl erhalten hat (AP 11 a. a. 0. = DB 84, 936). Schutz geniessen auch Ersatzmitglieder der J., wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten (AP 8 zu § 78a BetrVG 1972; AP 2 zu § 9 BPersVG = EzA Nr. 16 zu § 78a BetrVG 1972; AP 3 a. a. 0. = NZA 86, 836) oder solche J., die vor Ablauf der Amtsperiode aus der J. ausgeschieden sind, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 65 I i. V. m. § 24 I Nr. 5, 6 BetrVG gegeben sind (NJW 80, 1541). Nach § 78a I BetrVG hat der AG spätestens 3 Mon. vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem J. mitzuteilen, wenn er nicht beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Unterlässt der AG die Mitteilung, so führt dies allein zu Schadensersatzansprüchen, dagegen nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (arg. § 78a V BetrVG; AP 7 zu § 78a BetrVG 1972). Umgekehrt kann der J. (§ 78a II; dagegen nicht der Bewerber zur J. DB 76, 2023) innerhalb der letzten 3 Mon. vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 14 BBiG) vom AG schriftlich Weiterbeschäftigung verlangen. Massgebend für die Berechnung der Frist ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (AP 15 zu § 78a BetrVG 1972 = DB 86, 700). Ein ausserhalb dieser Frist gestelltes Verlangen ist gemäss § 5 BBiG nichtig (AP 1, 2 zu § 5 BBiG; AP 7 zu § 78a BetrVG 1972); da der Auszubildende erst unmittelbar vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bindung eingehen soll. Stellt der J. das Verlangen auf Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen ihm und dem AG ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet (AP 18 zu § 78a BetrVG 1972 = DB 88, 2414 = NZA 89, 439; unzulässig befristet: AP 23). Auf dies sind § 37 IV, V BetrVG entsprechend anzuwenden Betriebsratsmitglieder. Der AG kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet o. das begründete wieder aufgelöst wird, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, Matthes NZA 89, 916. Es war umstr., ob nur ein wichtiger Grund (§ 626 I BGB) das Entbindungsverlangen rechtfertigt o. auch sonstige betriebliche o. persönliche Gründe. Nach richtiger A. werden auch sonstige Gründe zur Entbindung ausreichen, da ein wichtiger Grund bereits eine ao. Kündigung rechtfertigt (AP 5 zu § 78a BetrVG 1972). Ausreichend also Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung, dringende betriebliche Erfordernisse, Fehlen eines Arbeitsplatzes (AP 5 zu § 78a BetrVG 1972). Der AG ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Massnahmen einen Arbeitsplatz zu schaffen (AP 9 zu § 78 a BetrVG 1972). § 626 II BGB ist nicht anzuwenden. Das Weiterbeschäftigungs- und Entbindungsverlangen (AP 12 a. a. O. = DB 84, 1101; AP 20 = NZA 91, 233, 537) ist im Urteilsverfahren auszutragen. Der AG ist nicht gehalten, vom Feststellungsantrag nach § 78a IV Nr. 1 BetrVG zum Auflösungsantrag nach § 78a IV Nr. 2 BetrVG überzugehen, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung abgelegt hat (AP 9 zu § 78a BetrVG 1972; AP 20 = NZA 91, 233, 537). Lit.: Bengelsdorf NZA 91, 537. Zum Weiterbeschäftigungsverlangen bei Geltung des BPersVG: AP 4 zu § 9 BPersVG = NZA 87, 820; Nebendahl PersV 89, 512.
Nicht vorgesehen ist Freistellung der J. von der Arbeit, da namentlich bei J. in Ausbildungsverhältnissen ihre Ausbildung beeinträchtigt werden könnte. Allerdings können sie einen Anspruch auf Freistellung zu Bildungsveranstaltungen haben (Betriebsratsmitglieder), wenn dies zur Ausübung der Rechte in der J. erforderlich ist (AP 1, 5 zu § 65 BetrVG 1972). Bei teilweiser Erforderlichkeit kommt es darauf an, wo das Schwergewicht der Veranstaltung liegt u. ob ein Teilbesuch sinnvoll ist (AP 4 zu § 65 BetrVG 1972). über die Teilnahme ist ein Beschluss des BR notwendig (AP 3 zu § 65 BetrVG 1972). Die J. ist stimmberechtigt (AP 1 zu § 65 BetrVG 1972). Keine Schulungsnotwendigkeit besteht für Ersatzmitglieder (AP 2 zu § 65 BetrVG 1972). Ein minderjähriger J. kann Rechte selbständig geltend machen. Er ist insoweit prozess-(verfahrens-)fähig (BB 73, 1028).




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