Jugendhilfeausschuss
Im Sozialrecht :
Die Jugendämter sind dual organisiert. Sie bestehen aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss (§71 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss setzt sich aus in Jugendhilfe- angelegenheiten erfahrenen Vertretern der Gemeinderäte, Kreistage und von den freien Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagenen Personen zusammen (§71 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 1-3 SGB VIII).
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