Jugendrichter

ist Amtsrichter (Amtsgericht); er entscheidet allein über Verfehlungen Jugendlicher u. Heranwachsender, wenn nur Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel od. Nebenstrafen, Nebenfolgen od. Fahrerlaubnisentziehung in Frage kommen (§ 39 JugendgerichtsG). Wendet er Erwachsenenstrafrecht an, so richtet sich seine sachliche Zuständigkeit nach der des Amtsgerichts.

Jugendgericht Lit.: Rösch, B., Handbuch für den Jugendrichter, 2001; Simon, K., Der Jugendrichter, 2003

Jugendgericht.

Jugendstrafrecht (3).




Vorheriger Fachbegriff: Jugendrecht | Nächster Fachbegriff: Jugendschöffen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen