Jugendrichter ist Amtsrichter (Amtsgericht); er entscheidet allein über Verfehlungen Jugendlicher u. Heranwachsender, wenn nur Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel od. Nebenstrafen, Nebenfolgen od. Fahrerlaubnisentziehung in Frage kommen (§ 39 JugendgerichtsG). Wendet er Erwachsenenstrafrecht an, so richtet sich seine sachliche Zuständigkeit nach der des Amtsgerichts.
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