Amtsrichter

Richter, der die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht wahrnimmt. Notstaatsanwalt. Amtsrichter kann sein: Amtsgerichtspräsident, Amtsgerichtsdirektor, Oberamtsrichter, Amtsgerichtsrat, Gerichtsassessor, auch ein Landgerichtsdirektor oder ein Landgerichtsrat (§§ 22, 59 GVG). Amtsrichter entscheidet grundsätzlich als Einzelrichter (Ausnahme beim Schöffengericht).

Diese frühere gesetzliche Bezeichnung für den Richter, der die den Amtsgerichten obliegenden richterlichen Geschäfte wahrnimmt, ist durch „Richter am Amtsgericht“ ersetzt worden (s. a. Richteramtsbezeichnungen).




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