Amtsrichter Richter, der die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht wahrnimmt. Notstaatsanwalt. Amtsrichter kann sein: Amtsgerichtspräsident, Amtsgerichtsdirektor, Oberamtsrichter, Amtsgerichtsrat, Gerichtsassessor, auch ein Landgerichtsdirektor oder ein Landgerichtsrat (§§ 22, 59 GVG). Amtsrichter entscheidet grundsätzlich als Einzelrichter (Ausnahme beim Schöffengericht).
Weitere Begriffe : Wehrbeauttragter | Arbeitnehmerüberlassung | Ausbildungszeiten |
MMnews
|