Jugendgericht

Gericht, das für Jugendliche und teilweise auch Heranwachsende zuständig ist. Je nach Schwere des Falles entscheidet entweder der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht (beide beim Amtsgericht) oder die Strafkammer als Jugendkammer beim Landgericht. Vgl. auch Abbildung Instanzenweg in Strafsachen S. 276.

Amtsrichter als Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugendkammer (§ 33 JugendgerichtsG); Vormundschaftsgericht.

(§ 33 JGG) ist das über Verfehlungen Jugendlicher entscheidende Gericht. Das J. ist der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer), wobei als Jugendschöffen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden sollen. Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung aller nach dem Jugendgerichtsgesetz festgelegten Maßnahmen. Lit.: Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, ll.A. 2006




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