Jugendsozialarbeit

Im Sozialrecht :

Zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gehört u.a. die Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII). Die Jugendsozialarbeit richtet sich an junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die aufgrund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Masse auf Unterstützung angewiesen sind. Die Jugendsozialarbeit hat sozialpädagogische Hilfen zum Inhalt, mit denen die schulische und berufliche Ausbildung sowie Eingliederung in die Arbeitswelt und die soziale Integration gefördert werden soll (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Vorrang gegenüber der Jugendsozialarbeit haben die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (§10 SGB VIII). Soweit keine ausreichenden Programme von anderen Trägem angeboten werden, sollen die Träger der Jugendhilfe neben der sozialpädagogischen Begleitung geeignete Programme für Jugendliche, die keinen betrieblichen Arbeitsplatz finden konnten, anbieten (§13 Abs. 2 SGB VIII). Schliesslich umfasst die Jugendsozialarbeit Angebote des sozialpädagogisch betreuten Wohnens (§13 Abs. 3 SGB VIII). S. auch Jugendwohnheim. Die Massnahmen der Jugendsozialarbeit sind zwischen anderen Trägern (Bundesagentur für Arbeit, Schulen) abzustimmen (§ 13 Abs. 4 SGB VIII).

umfasst sozialpädagogische Hilfen zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der Eingliederung in Arbeitswelt und Gesellschaft bei sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen, Jugendamt; § 13 SGB VIII.




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