Jugendschutzsachen

sind 1) Verfahren wegen Verstosses gegen Strafvorschriften, die dem Jugendschutz (z. B. Unzucht mit Kindern, § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) oder der Jugenderziehung dienen (z. B. Verbreitung jugendgefährdender Schriften; Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit; JugendarbeitsschutzG vom 9. 8. I960); 2) Verfahren wegen Straftaten, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher - auch mittelbar - verletzt oder - nur unmittelbar - gefährdet worden ist. Beeinträchtigung der durch die verletzte Strafvorschrift geschützten Interessen des Kindes oder Jugendlichen, z.B. bei Verletzung des körperlichen oder sittlichen Wohls, von Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögensrecht. Für J. sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten die Jugendgerichte zuständig, § 26 Gerichtsverf assungsG.

sind Strafsachen, die Straftaten Erwachsener an Kindern oder Jugendlichen oder Verstöße gegen Jugendschutz- oder Jugenderziehungsvorschriften zum Gegenstand haben, z. B. Sexualstraftaten, Vernachlässigung von Kindern, Verletzung von Jugendarbeitsschutzbestimmungen usw. In diesen Sachen kann der StA die Anklage entweder vor dem allgemeinen, für Erwachsene zuständigen Gericht oder vor dem Jugendgericht (Jugendstrafrecht, 3) erheben. Statt der Strafkammer kann er die Jugendkammer anrufen. Er soll aber nur dann die Sache beim Jugendgericht anhängig machen, wenn eine Verhandlung vor diesem zweckmäßig erscheint, insbes. wenn Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden (§§ 26, 74 b GVG). Die Wahl bindet das Gericht nicht. Die Strafkammer oder Jugendkammer kann vielmehr das Verfahren vor dem Amtsgericht als Erwachsenengericht eröffnen; das vom StA angegangene Amtsgericht kann die Sache der Strafkammer oder der Jugendkammer vorlegen, wenn es diese für zuständig hält (§§ 209, 209 a StPO).




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