Jugendschutzsachen sind 1) Verfahren wegen Verstosses gegen Strafvorschriften, die dem Jugendschutz (z. B. Unzucht mit Kindern, § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) oder der Jugenderziehung dienen (z. B. Verbreitung jugendgefährdender Schriften; Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit; JugendarbeitsschutzG vom 9. 8. I960); 2) Verfahren wegen Straftaten, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher - auch mittelbar - verletzt oder - nur unmittelbar - gefährdet worden ist. Beeinträchtigung der durch die verletzte Strafvorschrift geschützten Interessen des Kindes oder Jugendlichen, z.B. bei Verletzung des körperlichen oder sittlichen Wohls, von Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögensrecht. Für J. sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten die Jugendgerichte zuständig, § 26 Gerichtsverf assungsG.
Weitere Begriffe : Konkurrentenverdrängungsklage | Sozius | Wartepflicht an Straßenkreuzungen |
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