Körperverletzung, fahrlässige

Gesundheitsbeschädigung und Misshandlung, welche auf einer objektiven sowie subjektiven Sorgfaltswidrigkeit beruht (§229 StGB). Für die Verfolgung ist grundsätzlich ein Strafantrag nach § 230 StGB erforderlich, der aber bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann (Nr.234 RiStBV).




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