Körperverletzung, fahrlässigeGesundheitsbeschädigung und Misshandlung, welche auf einer objektiven sowie subjektiven Sorgfaltswidrigkeit beruht (§229 StGB). Für die Verfolgung ist grundsätzlich ein Strafantrag nach § 230 StGB erforderlich, der aber bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann (Nr.234 RiStBV).
Weitere Begriffe : Wehrstrafgericht | Ausbildungsstätte | Verwandtschaft |
MMnews
|