Kahlpfändung die Pfändung aller erreichbaren Habe des Schuldners mit der Folge, dass diesem nicht einmal mehr das Lebensnotwendige verbleibt. Nach der ZPO ist die K. verboten. Dieses Verbot soll primär den Schuldner, daneben aber auch die Allgemeinheit schützen, damit diese nicht durch Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) geschädigt wird. Die Schutzvorschriften sind deshalb zwingendes Recht. Verstösse machen die Vollstreckung nicht ohne weiteres nichtig; der Schuldner muss sich vielmehr im gerichtlichen Verfahren gegen sie wenden. Pfändungsschutz.
Weitere Begriffe : Brauchtum | Abschluss eines Rechtsgeschäfts | Oktroisystem |
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