Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

1.
Das KapMuG v. 16. 8. 2005 (BGBl. I 2437) m. Änd. soll Kapitalanlegern die Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen falscher Kapitalmarktinformationen erleichtern. Es ist eine Reaktion auf das Telekom-Verfahren, in dem ca. 17 000 Anleger der Deutschen Telekom AG falsche Prospektangaben vorwerfen.

2.
In Verfahren wegen falscher Kapitalmarktinformationen durch u. a. Prospekte (Prospekthaftung), Mitteilungen über Insiderinformationen und Jahresabschlüsse können durch Musterfeststellungsanträge von mindestens zehn Klägern (§ 4) Sach- und Rechtsfragen durch ein Oberlandesgericht einheitlich festgestellt werden (§ 1). Dieser Musterentscheid ergeht durch Beschluss, kann per Rechtsbeschwerde angefochten werden und ist für alle Kläger verbindlich (§§ 14-16).

3.
Ein Klageregister im Internet ermöglicht es allen Interessierten, sich über Musterfeststellungsanträge und den Stand der Verfahren zu informieren (§ 2). Das KapMuG ist vorerst auf 5 Jahre befristet und tritt am 1. 11. 2010 außer Kraft. Bei Erfolg soll es in die ZPO integriert werden. S. a. Musterverfahren, Kapitalmarkt, Zivilprozess.




Vorheriger Fachbegriff: Kapitalanleger | Nächster Fachbegriff: Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen