Prospekthaftung

ist eine aus dem Rechtsinstitut der c.i.c. entwickelte Vertrauenshaftung. Danach haftet eine Anlagegesellschaft (i.d.R. eine Publi-kums-KG) den Anlegern für die Richtigkeit aller von ihr in ihren Prospekten gemachten Angaben. Ebenfalls einstehen müssen alle Gründer und Initiatoren der Anlagegesellschaft sowie alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren entscheidenden Einfluß ausüben. Es haften auch kreditgebende Banken, Steuerberater oder Rechtsanwälte, sofern sie aktiv an der Prospektgestaltung mitwirken oder zumindest ihren Namen zu Werbezwecken in den Prospekt aufnehmen lassen. Gehaftet wird hierbei nicht für konkret in Anspruch genommenes, sondern für typisiertes Vertrauen, also auch unabhängig von der konkreten Beteiligung an den jeweiligen Vertragsverhandlungen. Dies gilt vor allem, wenn ein vertrauenswürdiger Name dahintersteht.

Werden in einem Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, schuldhaft falsche Angaben gemacht, die für die Beurteilung des Wertes erheblich sind, oder wesentliche Angaben dieser Art verschwiegen, so haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, den Besitzern solcher Wertpapiere auf Schadenersatz, § 45 Börsengesetz.

ist das Einstehenmüssen eines Anbieters für die von ihm in einem Prospekt veröffentlichten Angaben. Lit.: Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, 2001; Hölzer, /., Die aktienrechtliche Prospekthaftung, 2003

Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts von Prospekten, mit denen für Kapitalanlagen geworben wird.
Eine gesetzliche Prospekthaftung ist vorgesehen in § 127 InvG, § 44 BörsG und § 13, 13a VerkaufsprospektG.
In Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen hat die Rechtsprechung die so genannte Prospekthaftung im engeren Sinne anerkannt. Mit den am 1. 7. 2005 in Kraft getretenen §§ 13, 13a VerkaufsprospektG ist die gesetzliche Prospekthaftung wesentlich erweitert worden.Daneben besteht für eine analoge Anwendung der Prospekthaftungstatbestände keine Regelungslücke.
Eine Prospekthaftung kann auch auf eine Haftung wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gestützt werden (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Die Regelung der Prospekthaftung in §§13, 13a VerkaufsprospektG schließt eine Haftung aufgrund §§311 Abs. 2 oder 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB nicht aus (BT-Drucks. 15/3174, S. 44). Der Personenkreis der Haftenden wird durch § 311 Abs. 2 oder 3 BGB bestimmt. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungspflichten. Diese können durch die Vorlage eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts, unterlassene Aufklärung über nach der Prospektveröffentlichung eingetretene Umstände oder falsche Informationen außerhalb des Prospekts verletzt werden.

1.
Wer Wertpapiere in D zum Handel an einem organisierten Markt zulassen oder öffentlich anbieten will, unterliegt der Prospektpflicht. Als P. bezeichnet man die Haftung der Prospektverantwortlichen für durch unrichtige oder unvollständige Prospektangaben verursachte Schäden. Während die Prospektpflicht einheitlich im Wertpapierprospektgesetz geregelt ist, fehlt dort erstaunlicherweise jede Haftungsvorschrift. Die P. basiert daher auf §§ 44 ff. Börsengesetz und § 13 VerkaufsprospektG v. 9. 9. 1998 (BGBl. I 2701) m. Änd. Daneben besteht für eine auf Pflichtverletzung gestützte bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung (§ 280 BGB) kaum mehr Platz. Die Rechtsgrundlage der P. ist str. (wohl Vertrauenshaftung, sonst deliktische oder vertragliche Basis).

2.
Börsengesetz:

a) Nach §§ 44-47 BörsG kann der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts zum Börsenhandel zugelassen worden sind, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises und der Kosten verlangen. Als Gesamtschuldner haften dem geschädigten Anleger diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben (z. B. Emittent, emissionsbegleitendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, Bankenkonsortium) und diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (z. B. Konzernholding, Großaktionär). Der Anspruch setzt neben Kausalität Verschulden (§ 45 I BörsG) voraus, ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Prospekts kannte, und verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von der Fehlerhaftigkeit Kenntnis erlangt hat (§ 46). Ein nach diesen Vorschriften nicht gedeckter Schaden ist ggf. über §§ 823 II, 826 BGB zu ersetzen.

b) Diese Haftungsvorschriften gelten unmittelbar für Prospekte für Wertpapiere, die zum Handel im regulierten Markt zugelassen wurden. Sie gelten analog für Wertpapiere, die aufgrund eines fehlerhaften Prospekts zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen wurden, da es sich dabei um einen organisierten Markt handelt.

3.
Verkaufsprospektgesetz: Die Haftung für unrichtige oder unvollständige Prospekte für Wertpapiere, die nicht an einer Börse zugelassen sind (hierzu gehört auch der Freiverkehr), oder für andere Vermögensanlagen richtet sich nach § 13 VerkaufsprospektG. Diese Vorschrift verweist jedoch mit kleinen Abweichungen auf §§ 44-47 BörsG zurück. Folglich unterliegt die P. auch in diesem Fall den unter 2. beschriebenen Regeln.

4.
Eigene Vorschriften zur P. enthält § 127 InvG für Prospekte nach § 42 (Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften) und § 137 InvG (ausländische Investmentgesellschaften).




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