Rechtsbeschwerde

ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte. Die R. kann nur auf Gesetzesverletzungen gestützt werden; neues tatsächliches Vorbringen ist ausgeschlossen. Es entscheidet das Oberlandesgericht, in Bayern das Bayer. Oberste Landesgericht. R. ist ein fristgebundenes Rechtsmittel im Bussgeldverfahren, das nur auf Gesetzesverletzung (ebenso wie die Revision) gestützt werden kann (§ 79 OWiG). Sie ist nur in beschränktem Umfange nach §§ 79, 80 OWiG gegn Entscheidungen des Amtsgerichts zulässig, soweit Gegenstand des Verfahrens lediglich Ordnungswidrigkeiten waren. Lag dem Beschuldigten zunächst eine Straftat zur Last und hat das Gericht diese verneint und ihn sodann nur wegen ei* ner Ordnungswidrigkeit nach § 82 OWiG verurteilt, kann der Verurteilte keine Rechtsbeschwerde, sondern Berufung oder Revision einlegen. - Vgl. dazu auch Bussgeldverfahren.

ist grundsätzlich die Beschwerde, die sich auf die Verletzung des Rechts, nicht auf die falsche Ermittlung von Tatsachen gründet (z.B. §§ 574 ZPO, 27 FGG, 79 I 1 Nr. 1 OWiG). Im Zivilprozess ist gegen einen Beschluss die R. statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat, und zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Lit.: Baukelmann, P., Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren, 1983; Seiler, F./ Wunsch, L., Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, NJW 2003, 1841

, Owi-Recht: einziges Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse nach § 72 OWiG des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren. Es erfolgt nur eine reine rechtliche Überprüfung. Es gibt keine zweite Tatsacheninstanz, in der ein neuer Sachverhalt vorgebracht werden könnte.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene entweder durch eine Geldbuße von mehr als 250 € oder durch eine andere in § 79 Abs. 1 OWiG erfasste Rechtsfolge der gerichtlichen Entscheidung beschwert ist. Dies kann bspw. eine Entscheidung im Beschlussverfahren trotz Widerspruch des Betroffenen gegen die Verfahrensweise oder die Verwerfung des Einspruchs durch Urteil als unzulässig oder die Verhängung eines Fahrverbotes oder einer sonstigen Nebenfolge sein. In anderen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht auf Antrag zugelassen hat. Die Zulassung ist geboten, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einer Woche ab Verkündung der Entscheidung oder, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen erfolgt, ab Zustellung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angegriffen wird (§79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341 StPO). Das Verfahren ist dem der Revision im Strafrecht nachgebildet. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zu deren Einlegung erfolgen.
Strafvollzugsrecht: Rechtsbehelfe im Strafvollzug. Zivilprozessrecht: Form der zivilprozessualen Beschwerde, die gern. § 574 Abs. 1 ZPO (nur) statthaft ist, wenn sie entweder (als zulassungsfreie Rechtsbeschwerde) im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. gern. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 1065 Abs. 1 S.1 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG, §7 InsO) oder (als Zulassungsbeschwerde) wenn sie sich gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts (= Entscheidung über sofortige
Beschwerde) und des Berufungsgerichts sowie gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte richtet und wenn sie in dieser Entscheidung zugelassen ist. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG). Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur zulässig und die Zulassungsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (wird sie vom Einzelrichter am Landgericht zugelassen statt die Sache gern. § 348 Abs. 3 ZPO der Kammer vorzulegen, ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und der Beschluss auf die Rechtsbeschwerde unter Zurückverweisung und Niederschlagung der Kosten aufzuheben) oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung über die Beschwerde erforderlich macht (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht („iudex ad quem”) einzulegen (§ 575 Abs. 1 ZPO, durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt) und innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von ebenfalls einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen (§§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 S. 5, 6 ZPO). Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, beruht (§ 576 Abs. 1 ZPO, zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. § 575 Abs. 3 ZPO).
Ist die Rechtsbeschwerde zulässig, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden (§ 577 Abs. 2 ZPO), kann also die angefochtene Entscheidung insgesamt überprüfen. Es entscheidet durch Beschluss (§ 577 Abs. 6 ZPO). Erachtet es die Rechtsbeschwerde für begründet, verweist es entweder zur erneuten Entscheidung über die Sache an das Erstgericht zurück (§ 577 Abs. 4 ZPO) oder entscheidet — wenn die Aufhebung allein auf einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis beruht — selbst (§ 577 Abs. 5 ZPO). Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Ähnliches gilt für die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG (§§ 70 ff. FamFG).

ist eine Beschwerde, die nur darauf gestützt werden kann, dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung das formelle oder materielle Recht verletzt hat (nicht auf Fehler in der Sachverhaltsfeststellung). Insofern ist die R. der Revision nachgebildet. Die wichtigsten Fälle der R. sind die R. im Zivilprozess (§§ 574 ff. ZPO), im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 92 ArbGG), in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG), in Bußgeldsachen (§ 79 OWiG), Strafvollzugssachen (§ 116 StrafvollzG) und Kartellsachen (§§ 74 ff. GWB). R.gericht in Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG).




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