KartellvergaberechtDer Begriff bezeichnet das Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte, das seit 1998 im bis dahin nur das Kartellrecht enthaltende GWB geregelt ist (§§ 97-129 GWB). Auch wenn Vergabe- und Kartellrecht unterschiedliche Materien sind, die unterschiedliche Schutzschwerpunkte (Kartellrecht: Schutz des Wettbewerbs; Vergaberecht: Schutz der Wettbewerber) und unterschiedliche Adressaten (Kartellrecht: alle Marktteilnehmer mit Marktmacht; Vergaberecht: nur öffentliche Auftraggeber) haben, so zeigt die Aufnahme des Vergaberechts in das GWB doch die Bedeutung des Wettbewerbsprinzips auch für dieses Rechtsgebiet.
Weitere Begriffe : Ehrengerichtsbarkeit | Lobby | Recht auf persönliche Ehre |
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