KartellvertreterDie Mitglieder eines Kartells sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einen Vertreter bestellen, der sie in Kartellangelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in den Beschwerdeverfahren vertritt. Wenn kein K. vorhanden ist, bestellt auf Antrag der Kartellbehörde das Amtsgericht einen K.
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