Kernbeschränkungensind im Kartellrecht wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die immer als spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs anzusehen und nicht freistellungsfähig sind (Freistellung im Kartellrecht, Schwarze Klauseln). In Horizontalvereinbarungen sind Absprachen zur Festsetzung der von Dritten verlangten Preise, zur Beschränkung der Produktion oder des Absatzes sowie zur Aufteilung von Märkten oder Kunden K. In Vertikalvereinbarungen können insbesondere Preisbindungen und Vereinbarungen zur Beschränkung des Kundenkreises (auch in räumlicher Hinsicht), an den der Käufer verkaufen darf, K. sein (vgl. Nr. 11 der Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission, ABl. EU 2001 C 368/13).
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