Vertikalvereinbarung

, Kartellrecht: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen Unternehmen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen. Seit der 7. GWB-Novelle fallen auch sie unter den Verbotstatbestand des § 1 GWB, da das Merkmal ,miteinander in Wettbewerb stehenden\' gestrichen wurde. Gern. den nunmehr weggefallenen §§ 14-18 GWB bestanden zahlreiche Ausnahmevorschriften für Vertikalvereinbarungen, die ebenfalls gestrichen wurden. Viele Vertikalvereinbarungen fallen jedoch unter die europäische Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO: VO/EG 2790/1999) oder unter die Gruppenfreistellungsverordnung für sektorspezifische Vertikalvereinbarungen in der Kfz-Branche (Kfz-Vertikal-GVO: VO/EG 1400/2002). Diese enthalten unmittelbar zwar nur Freistellungen vom europäischen Kartellverbot des Art. 81 EG, sind aber über eine dynamische Verweisung in § 2 Abs. 2 S. 1 GWB bei der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 1 GWB auch für nationale Sachverhalte für entsprechend anwendbar erklärt worden (Kartellrecht)
Die Vertikal-GVO gilt grundsätzlich für alle Arten von vertikalen Vereinbarungen. In ihr sind zahlreiche früher bestehende Einzelverordnungen aufgegangen.
Dazu gehören die Alleinvertriebs- und die Alleinbezugs-GVO, die Franchise-GVO, Regelungen über Bierlieferungsverträge ebenso wie die über Tankstellenverträge. Zudem wurde der selektive Vertrieb einbezogen.
Insbesondere um sicherzustellen, dass den beteiligten Unternehmen keine Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der von der Vereinbarung betroffenen Waren den Wettbewerb auszuschließen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GWB bzw. Art. 81 Abs. 3 lit. b EGV), stellt die Vertikal-GVO in Art. 3 Voraussetzungen für die Marktstärke der beteiligten Unternehmen auf. Eine Freistellung kommt nur in Betracht, wenn der Marktanteil des Lieferanten 30% an dem relevanten Markt nicht überschreitet. Lediglich in Fällen einer Alleinbelieferungsverpflichtung, also einer Vereinbarung durch die sich der Lieferant verpflichtet, bestimmte Waren nur an einen einzigen Käufer zu liefern, kommt es nicht auf den Marktanteil des Lieferanten, sondern auf den Marktanteil des Käufers an, der ebenfalls 30% nicht überschreiten darf.
Die Vertikal-GVO nennt zudem bestimmte Klauseln, die ungeachtet der Marktstärke der Parteien die Freistellung der gesamten Vereinbarung ausschließen (sog. „schwarze Klauseln” oder „Hardcore Restrictions”): Unzulässig sind danach Fest- oder Mindestpreisbindungen für den Weiterverkauf zu Lasten des Käufers. Ausdrücklich zulässig ist es hingegen, Höchstverkaufspreise festzulegen und Preisempfehlungen auszusprechen, soweit diese nicht durch die Ausübung von Druck oder die Gewährung von Anreizen faktisch wie Preisbindungen wirken (Art. 4 lit. a Vertikal-GVO). Zu den verbotenen Klauseln zählen gern. Art. 4 lit. b Vertikal-GVO ferner Beschränkungen, nach denen sich der Käufer verpflichtet, nicht in ein bestimmtes
Gebiet oder an bestimme Kunden zu liefern (Alleinvertriebsvereinbarungen). Dabei gibt es drei wichtige Rückausnahmen, die freigestellt sind:
— Der Lieferant kann sich oder einem anderen Käufer den aktiven Verkauf in bestimmten Gebieten oder an bestimmte Kunden vorbehalten (Exklusivvertrieb).
— Einem Großhändler darf das Verbot auferlegt werden, unmittelbar an Endkunden zu liefern (Sprungverbot).
— Einem Käufer, der die Ware zur Herstellung eines neuen Produktes benötigt, darf der Weiterverkauf an einen anderen Hersteller untersagt werden.
Gern. Art. 4 lit. c und d Vertikal-GVO können auch selektive Vertriebssysteme zulässig sein, wenn die Selektion nach qualitativen und nicht nach rein quantitativen Kriterien erfolgt. Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkmale ausgewählt werden. Auch im Rahmen eines zulässigen Selektivvertriebs dürfen gegenüber einem Einzelhändler jedoch der (aktive und passive) Verkauf an Endverbraucher und die Querlieferung an andere Händler des Vertriebssystems nicht beschränkt werden.
Art. 4 lit e Vertikal GVO enthält schließlich ein Verbot, den Hersteller von Ersatzteilen darin zu beschränken, diese an unabhängige Reparaturwerkstätten oder Endkunden zu verkaufen.
Die Kfz-Vertikal-GVO enthält strengere Voraussetzungen für die Freistellung der im Kfz-Sektor verbreiteten Vertikalvereinbarungen.




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