Gesetzliche VertreterPersonen, die nicht oder nicht voll geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit) sind, also Minderjährige und Entmündigte, haben gesetzliche Vertreter. Eheliche Kinder werden von ihren Eltern (von Mutter und Vater gemeinsam, was oft übersehen wird), nichteheliche Kinder allein von ihrer Mutter, Entmündigte von ihrem Vormund vertreten. Diese geben alle erforderlich werdenden Willenserklärungen für den durch sie Vertretenen ab, bedürfen dazu allerdings in grundsätzlichen Fragen (zum Beispiel Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, Verfügungen über eine Erbschaft - nur bei Vormund oder über ein Geschäft, Abschluß eines Ausbildungsvertrages - nur bei Vormund -, Aufnahme eines Darlehens, Eingehung einer Bürgschaft) der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (§§1643, 1821 f BGB). Gibt der Vertretene bei beschränkter Geschäftsfähigkeit eine Willenserklärung selbst ab, so hängt deren Wirksamkeit von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ab, soweit sie ihm nicht nur rechtlichen Vorteil bringt. Ab dem 1. Januar 1992 wird es keine Entmündigung Volljähriger und damit auch keine Vormünder für Volljährige mehr geben. Für diese kommt dann nur noch die Anordnung einer Betreuung in Betracht. Geständnis Im Zivilprozeß kann jede Partei ein Geständnis ablegen, das heißt von der Gegenpartei behauptete Tatsachen als richtig zugestehen. Das Gericht hat diese Tatsache dann nicht weiter nachzuprüfen, insbesondere keine Beweise darüber zu erheben, sondern muß davon ausgehen, daß sie zutreffen. Ausnahmen hiervon gelten nur in besonderen Prozeßarten, zum Beispiel bei Scheidungen. Im Strafprozeß kann der Angeklagte ein Geständnis ablegen, das heißt gestehen, die ihm zur Last gelegte Straftat begangen zu haben. Das Gericht ist hieran nicht gebunden, sondern muß von sich aus nachprüfen, ob das Geständnis der Wahrheit entspricht (es werden sehr oft falsche Geständnisse abgelegt, zum Beispiel aus Geltungssucht). Widerruft der Angeklagte ein früheres Geständnis, so kann dieses nur indirekt verwertet werden: durch Vernehmung der Beamten, vor denen er es abgelegt hat, als Zeugen; hat er es vor einem Richter abgelegt, durch Verlesung des Protokolls. Gewährleistung Pflichten, die ein Lieferant, vor allem bei Kauf- und Werkverträgen, seinem Kunden gegenüber hat, wenn er ihm eine Sache oder ein Werk geliefert hat, die einen Mangel aufweisen oder denen eine versprochene Eigenschaft fehlt. In diesem Falle hat der Kunde Anspruch auf (wahlweise): Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgabe der mangelhaften, wenn es sich um eine serienmäßig hergestellte Sache handelt (Gattungssache), Nachbesserung des mangelhaften Werkes, Herabsetzung (Minderung) des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohnes, Rücktritt (Wandlung) vom Vertrag, das heißt Rückzahlung des Kaufpreises oder Werklohnes Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Sache oder des Werkes, Schadensersatz, dies allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen, zum Beispiel bei einem Betrug seitens des Lieferanten. Angesichts dieser umfangreichen Rechte des Kunden, die ihm nach dem Gesetz zustehen, gehen die Bestrebungen der meisten Verkäufer oder Werkunternehmer dahin, diese Rechte durch ihre Geschäftsbedingungen einzuschränken (meist bleiben den Kunden nur die Rechte zu a und b). Die in der Werbung viel gepriesene «Garantie» ist in Wahrheit meist nur eine Einschränkung der Rechte des Kunden gegenüber dem Gesetz. Gewahrsam Die tatsächliche Gewalt über eine Sache, wenn sie vom Gesetz ausnahmsweise nicht als Besitz angesehen wird (zum Beispiel bei Besitzdienern: Arbeitnehmern an Sachen ihres Arbeitgebers, Kindern an Sachen ihrer Eltern). Dem Inhaber des Gewahrsams stehen die Rechte aus dem Besitz nicht zu. Er darf lediglich Selbsthilfe gegenüber einer verbotenen Eigenmacht üben. Der Bruch des Gewahrsams (nicht des Besitzes) ist aber das entscheidende Merkmal des Diebstahls (§ 242 StGB). Man spricht auch davon, daß Sachen oder Personen in «amtlichen Gewahrsam» genommen werden, worunter meist eine Beschlagnahme oder Festnahme zu verstehen ist.
Weitere Begriffe : Zusammenschreibung von Grundstücken | Gutgläubiger lastenfreier Erwerb | Gemeinschaftspräferenz |
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