Klagegegner Bezeichnung für den prozessual richtigen Beklagten im Verwaltungsprozess. Während für Leistungs- und Feststellungsklagen keine besondere Regelung besteht (sodass stets der Verwaltungsträger zu verklagen ist, sog. Rechtsträgerprinzip), gilt für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Spezialregelung in § 78 VwGO. Auch hier ist Klagegegner grds. der Rechtsträger (Bund, Land, Körperschaft), dessen Behörde den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat , § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Sofern das Landesrecht dies bestimmt, ist die Klage allerdings gegen die Behörde selbst zu richten, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (so z. B. in Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland, in Brandenburg und NRW mit Ausnahme dienstrechtlicher Klagen).
Weitere Begriffe : Unmittelbare Stellvertretung | Fremdenrecht | Grundbücher |
MMnews
|