Kleingärten

Für den Pachtvertrag über K. (Schrebergärten mit i. d. R. nicht mehr als 400 m² Fläche; eine einfache Laube ist zulässig; ausgenommen Eigentümergärten u. a.) enthalten die §§ 4 ff. des BundeskleingartenG vom 28. 2. 1983 (BGBl. I 210 m. Änd.). Sondervorschriften, insbes. über die zulässige Höchstpacht und die Möglichkeit der Anpassung der vereinbarten Pacht hieran (§ 5). Das Recht zur ordentlichen Kündigung des K.pachtvertrags ist eingeschränkt (§ 9); im Einzelfall hat der Pächter Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 11), bei Dauerk. (im Bebauungsplan als solche ausgewiesen) ggf. auch auf Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes durch die Gemeinde (§ 14). Im Gebiet der ehem. DDR begründete Verträge über K. gelten fort (Nutzungsberechtigungen); über deren Dauer, Pachthöhe (Anpassung) usw. s. § 20 a und NutzungsentgeltVO i. d. F. v. 24. 6. 2002 (BGBl. I 2562).




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