Nutzungsberechtigungen Im Gebiet der ehem. DDR konnten Grundstücke durch Vertrag zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden (§§ 312 ff. ZGB). Diese der Pacht ähnlichen N. gelten fort (Art. 232 § 4 EGBGB; NutzungsentgeltVO v. 22. 7. 1993, BGBl. I 1339, m. Änd.; für Kleingärten s. i. E. dort). Auf Grund von N. errichtete Wochenendhäuser und andere Baulichkeiten gelten nicht als Bestandteile des Grundstücks (Art. 231 § 5 EGBGB); sie sind also - ähnlich einem Scheinbestandteil - als bewegliche Sache zu übertragen (Eigentumsübertragung, 2). Grundstückseigentümer und Nutzer haben Anspruch auf Bestellung eines (auf 30 Jahre befristeten) Erbbaurechts gegen ermäßigtes Entgelt (Art. 2 des SchuldRÄndG v. 21. 9. 1994, BGBl. I 2538). Zur Anpassung von Grundstücksüberlassungsverträgen Mietvertrag (1 c).
Weitere Begriffe : Fahrerlaubnis auf Probe | Frachtgut | Schuldanerkenntnis, negatives |
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