Kohlepfennig

Der K. zog die Stromverbraucher zur Finanzierung eines Sonderfonds heran, der den Einsatz der Steinkohle bei der Verstromung fördern soll (§ 8 Drittes Verstromungsges. i. d. F. vom 17. 11. 1980, BGBl. I 2137). Der K. ist verfassungswidrig (BVerfG vom 1. 10. 1994, NJW 1995, 381), weil er als Sonderabgabe (Abgaben) die inländischen Stromverbraucher belastet, die lediglich ein gemeinsames Interesse an einer Stromversorgung kennzeichnet, das heute so allgemein ist wie das Interesse am täglichen Brot. Der Kreis der Stromverbraucher ist nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Diese Verbraucher trifft keine besondere Verantwortlichkeit für die Finanzierung der Kohleverstromung, wie es für eine Sonderabgabe erforderlich wäre. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung ist ein Interesse der Allgemeinheit, das nicht durch eine Sonderabgabe finanziert werden darf.




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