Kohlesteuer

Mit dem Energiesteuergesetz wird für den Einsatz von Kohle zur Wärmeerzeugung ein neuer Steuertatbestand geschaffen. Steuerschuldner ist nicht der Endverbraucher, sondern der Inhaber des Steuerlagers bzw. der Hersteller. Bemessungsgrundlage ist der Energiegehalt der Kohle in Gigajoule. Das Energiesteuergesetz sieht hierfür einen Steuersatz von 0,33 EUR je Gigajoule vor. Dieser Steuersatz entspricht den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie für Kohle für nichtgewerbliche Bereiche. Abhängig vom Heizwert ist von einer durchschnittlichen Steuerlast von 7 EUR je Tonne bei Braunkohlebriketts und 11 EUR je Tonne bei Steinkohle auszugehen. Beim Einsatz von Kohle ist mit einer durchschnittlichen Steuerbelastung von 0,22 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche jährlich zu rechnen. Im Vergleich dazu unterliegt z. B. Heizöl einer ca. sechsmal höheren Steuerbelastung. Für eine 50 Quadratmeter große Wohnung bedeutet die Kohlesteuer eine Steuerbelastung von ca. 11 EUR im Jahr. Soweit die Stein- und Braunkohle in der Stromerzeugung eingesetzt wird, ist diese Verwendung steuerfrei. Ebenso ist der Einsatz von Kohle bei der Stahlerzeugung steuerfrei.




Vorheriger Fachbegriff: Kohlepfennig | Nächster Fachbegriff: Kohlestiftung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen