Kommunale Selbstverwaltung

gleichsam ein Grundrecht der Gemeinden, war im Dritten Reich durch das Führerprinzip ihrer Substanz beraubt. Demgegenüber bestimmt das Grundgesetz: Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Art. 28 II). Diese institutioneile Garantie ist von allen Trägern der öffentlichen Gewalt in Bund und Ländern zu respektieren. Allerdings enthält der verfassungskräftige Schutz der gemeindlichen Autonomie in ihrer hergebrachten Form keine den Gesetzgeber bindende Bestandsgarantie der Anzahl und Ortsgrenzen vorhandener Gemeinden. Die kommunale Selbstverwaltung hat die Aufgabe, die in der Gemeinde lebendigen Kräfte zu eigenverantwortlicher Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenzuschliessen mit dem Ziel, unter Wahrung ortsgeschichtlicher Besonderheiten das Wohl der Einwohner zu fördern.

ist das nach Art. 28 II 1 GG garantierte Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Gegen Angriffe auf dieses Recht können sich die Gemeinden mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4 b GG zur Wehr setzen. Das Recht steht unter dem Vorbehalt des Gesetzes und beinhaltet nur eine institutionelle Garantie, kein Recht der einzelnen Gemeinde auf ihren Bestand. Das Recht auf k. S. ist auch in den Länderverfassungen geschützt (z. B. Art. 82 II Sächsische Verfassung).




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