Kommunalaufsicht

(lat.: communalis = eine Gemeinde betreffend); Staatsaufsicht über die Gemeinden in deren eigenem Wirkungskreis (Selbstverwaltungsaufgaben). Sie ist nur Rechtsaufsicht (Kontrolle der Rechtmäßigkeit), nicht Fachaufsicht (Kontrolle der Zweckmäßigkeit). Aufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden meist der Landrat oder Oberkreisdirektor, bei kreisfreien Gemeinden und Kreisen meist der Regierungspräsident. Mittel der K. sind ein Informations-, Beanstandungs- und Anweisungsrecht sowie das Recht zur Ersatzvornahme und zur Bestellung eines Beauftragten (Kommissar).

ist die Aufsicht des Staates über die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis. Sie ist Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht auch Zweckmäßigkeitskontrolle. Die Gemeinden müssen dazu Auskunft geben und u. U. Anzeige machen. Die Aufsichtsbehörde kann beanstanden und Änderungen oder Aufhebungen verlangen sowie Anordnungen treffen, denen die Gemeinde folgen muss. Daneben ist Ersatzvornahme und schließlich auch die Bestellung eines Kommissars (Beauftragten) möglich. Aufsichtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden meist die untere staatliche Verwaltungsbehörde (Landrat), bei kreisfreien Gemeinden und Kreisen (ausgenommen z.B. Brandenburg, Saarland und Schleswig-Holstein, wo eine Mittelbehörde fehlt,) die Mittelbehörde (Regierungspräsident). Lit.: Lübking, U., Die Kommunalaufsicht, 1998

regelmäßig in den Gemeinde- und Kreisordnungen näher geregelte allgemeine Staatsaufsicht über die Kommunen im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben. Sie ist das Gegenstück zu dem durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. die Landesverfassungen gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung. Die Kommunalaufsicht ist inhaltlich eine reine Rechtsaufsicht. Zur Systematik und unterschiedlichen Begrifflichkeit Aufsicht über die Kommunen.
Die Kommunalaufsicht obliegt den Kommunalaufsichtsbehörden.
Aufsichtsmittel: Als präventives Mittel der Kommunalaufsicht sehen die Gemeinde- und Kreisordnungen regelmäßig ein Informationsrecht der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Als repressive Mittel der Kommunalaufsicht sehen die Gemeinde- und Kreisordnungen regelmäßig vor: das Beanstandungsrecht und ihm folgend das Aufhebungsrecht; ein Anordnungsrecht und ihm folgend das Recht zur Ersatzvornahme; das Recht zur Bestellung eines Beauftragten und (als allerletztes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände) das Recht zur Auflösung des Gemeinderats.
Rechtsschutz: Maßnahmen der Kommunalaufsicht betreffen die Kommune als eine gegenüber dem Staat mit eigenen Rechten (Art.28 Abs. 2 GG) ausgestattete eigenständige Rechtsperson und haben damit Außenwirkung; sie sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in aller Regel Verwaltungsakte, die im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden können. Streitig ist die Rechtsnatur von Maßnahmen der Kommunalaufsicht, wenn diese tätig wird, um die Kommune zur Befolgung von Weisungen der Fachaufsicht auf dem Gebiet der Weisungsaufgaben oder Auftragsangelegenheiten anzuhalten, und die Weisung selbst keine Außenwirkung hat. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, in diesem Fall teile die Maßnahme der Rechtsaufsicht die Rechtsnatur der
Weisung, deren Durchsetzung sie diene. Nach anderer Ansicht ist die Rechtsnatur von Maßnahmen der Kommunalaufsicht allgemein und ohne Rückgriff auf die Rechtsnatur einer etwaig dahinter stehenden Weisung zu beantworten. Die Gemeindeordnungen einiger Bundesländer haben in Ausübung der Ermächtigung in § 68 Abs. 1 S.2 VwGO angeordnet, dass bei Klagen gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwG() nicht erforderlich ist.




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