Kommunale Träger
Im Sozialrecht :
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind u.a. die kommunalen Träger (§6 Abs. 1 SGB II). Dies sind die Kreise und die kreisfreien Städte. 69 der kommunalen Träger sind sog. zugelassene kommunale Träger. Diese sind für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich zuständig.
Auf Bankkonten überwiesene Sozialleistungen sind während der ersten 7 Tage nach Eingang der Sozialleistung unpfändbar (§55 SGB I). Zahlt die Bank die Forderung während dieser Zeit an einen Gläubiger des Leistungsberechtigten aus, ist dies gegenüber dem Leistungsberechtigten ohne Rechtswirkung, d.h. die Bank muss den Betrag nochmals an den Leistungsberechtigten ausbezahlen, soweit dieser dies verlangt. Nach Ablauf der 7 Tage gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen (Pfändung von Sozialleistungen).
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