Kompetenz-Kompetenzallgemein: die Befugnis eines staatlichen Organes (z.B. Gerichtes), über die eigene Zuständigkeit verbindlich zu entscheiden. Staatsrechtlich: in einem Bundesstaat die Befugnis des Gesamtstaates, seine Zuständigkeit gegenüber den in ihm zusammengefassten Gebietskörperschaften im Wege der Verfassungsänderung selbst abzugrenzen, insbes. zu erweitern. In der BRD ist die K.-K. des Bundes durch Art. 79 Abs. 3 GG eingeschränkt.
Weitere Begriffe : Nominelle Kapitalerhöhung | Internet | Bundes-Seuchengesetz |
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