Verfassungsänderung
Grundgesetz.
kann nur unter erschwerten Voraussetzungen erfolgen (Gesetzgebungsverfahren); die in der Verfassung niedergelegt sind; in der BRD ist die Zustimmung von 2iz der Mitglieder des Bundestages und 2h der Stimmen des Bundesrates nötig, Art. 79 GG; das verfassungsändernde Gesetz muss den Wortlaut des GG ausdrücklich ändern oder ergänzen; eine Änderung ist ausgeschlossen, soweit die Gliederung des Bundes in Länder, die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung im Bundesrat und die Grundsätze der Art. 1 GG (Menschenwürde) oder Art. 20 GG (bundesstaatliche Verfassung) berührt werden. - In den Landesverfassungen sind teilweise noch schwerere Voraussetzungen normiert; so sieht etwa die Bayerische Verfassung vor, dass jede V. dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden muss.
im Sinne einer ausdrücklichen Anpassung des Verfassungsgesetzes an neue Lagen ist vom GG um der Verfassungsstabilität willen an erschwerte Voraussetzungen geknüpft. So bedarf eine Änderung des Grundgesetzes - im Unterschied zu der bei einfachen Gesetzesänderungen genügenden relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen - der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 II). Die verfassungsändernde Gewalt ist eine ausserordentliche Befugnis der Legislative, die über deren Kompetenzen bei der einfachen Gesetzgebung grundlegend hinausgeht.
Sofern nicht ein absolutes Anderungsverbot kraft der Unantastbarkeitsgarantie eingreift (Art. 79 III), darf das Grundgesetz im übrigen nur durch ein Gesetz novelliert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 I). Dieses Gebot - es dient der Sicherung des Verfassungstextes und der Eingrenzung des Bestandes höchstrangiger Rechtsnormen - soll eine Praxis verhindern, die unter der —Weimarer Reichsverfassung üblich und zulässig war: Nämlich qualifiziert-mehrheitliche Verfassungsänderungen ohne explizite Textänderung der Verfassungsurkunde. Unter der Geltung des GG muss der Wortlaut offen neu gefasst werden, um stille Verfassungsdurchbrechungen und das Entstehen einer latenten Nebenverfassung auszuschliessen.
ist im Verfassungsrecht die Abänderung der Verfassung, insbesondere der Verfassung im formellen Sinn. Nach Art. 79 I GG kann das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder sowohl des Bundestags wie auch des Bundesrats (Art. 79 II GG). Unzulässig ist nach Art. 79 III GG eine Änderung, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Lit.: Wittekindt, C., Materiellrechtliche Schranken von Verfassungsänderungen, 2000
1.
Auch die Verfassung ist, obwohl mit Dauercharakter ausgestattet, Änderungen durch Gesetz zugänglich, wenn auch unter erschwerten Voraussetzungen (Art. 79 GG). Nicht berührt werden dürfen aber nach Art. 79 III GG die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze (Würde des Menschen, BRep. als demokratischer und sozialer Bundesstaat, Volkssouveränität, Gewaltentrennung, Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht). Im Übrigen kann das GG durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt. Es bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Unzulässig sind nach dem GG also verfassungsdurchbrechende Gesetze („stillschweigende“ V.), d. s. Gesetze, die inhaltlich vom GG abweichen, ohne es ausdrücklich zu ändern. Zu den bisherigen GG-Änderungen s. Grundgesetz.
2.
Die Voraussetzungen für Änderungen der Landesverfassungen sind unterschiedlich (z. B. Volksentscheid).
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